GAP-Übergangsverordnung veröffentlicht
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Durch die Übergangsverordnung wird sichergestellt, dass die Direktzahlung der ersten Säule (Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft) sowie die Förderprogramme der zweiten Säule (für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) weitergeführt werden können, da die bisherige GAP-Verordnung Ende 2020 ausgelaufen ist. Da sich die Verhandlungen um die neue GAP-Förderperiode verzögern ist bis Ende 2022 die genannte Übergangsverordnung gültig. Die anschließende Verordnung für die Förderperiode bis Ende 2027 wird noch verhandelt.
Die Übergangsverordnung regelt auch die Verwendung der 8 Milliarden Euro, die im Zuge des EU-Konjunkturprogramms EURI dem ländlichen Raum zugute kommen soll. 37 Prozent der Mittel sollen der Förderung von Umwelt- und Klimaschutz, dem Tierschutz und den LEADER-Regionen dienen. Außerdem sollen mindestens 55 Prozent der zusätzlichen Mittel für Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in ländlichen Gebieten eingesetzt werden.